Als der Mieter die Wohnung anmietete, befand sich Feuchtigkeit an der Außenwand des Erkerzimmers. Er erklärte, ihm sei bei der Wohnungsbesichtigung gesagt worden, die Ursache dieser Feuchtigkeit sei beseitigt, es fehle nur noch der Anstrich. Seitdem habe sich der Schimmelbewuchs jedoch noch verstärkt. Der Mann klagte erfolgreich.
Der Mieter habe Anspruch auf Beseitigung des Schimmelbefalls und der Feuchtigkeitsschäden, erklärten die Richter. Das gelte selbst dann, wenn der Mangel bei der Wohnungsbesichtigung erkennbar gewesen sei. Der Erfüllungsanspruch bleibe bestehen. Das heißt, der Vermieter muss Abhilfe schaffen.
Aus der Vereinbarung, die Wohnung werde wie besichtigt übernommen, könne nicht geschlossen werden, eine feuchte Wohnung sei als vertragsgemäß vereinbart. Hinzu komme, dass der Mieter die Ursachen der Feuchtigkeit nicht kenne und daher auch nicht ermessen könne, ob und in welchem Umfang sich das Problem noch vergrößere. Die Tragweite des Mangels sei daher nicht vorhersehbar.
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