Ein Mieter zahlte über zehn Monate hinweg seine Miete nur unvollständig und stand schließlich mit einer Summe in Höhe von zwei Monatsmieten beim Vermieter in der Kreide. Mitte September 2005 kündigte ihm dieser fristlos und hilfsweise fristgemäß, woraufhin der Mieter im Oktober seine Schulden bei ihm beglich. Bereits im November und Dezember desselben Jahres zahlte er wieder nur unvollständig, glich die Differenz dann nachträglich unter Vorbehalt aus. Ab Januar 2006 zahlte der Mieter, ebenfalls unter Vorbehalt, die geforderte Miete.
Der Räumungsklage des Vermieters gab der Bundesgerichtshof statt. Zwar verwarf er die fristlose Kündigung, die ordentliche Kündigung sei jedoch gerechtfertigt. Dem Argument des Mieters, er sei nicht abgemahnt worden, widersprach das Gericht: Eine ordentliche Kündigung setze generell keine Abmahnung voraus.
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