Geklagt hatte eine ältere Dame, die beim Verlassen eines 1989 errichteten Fahrstuhls in einem Parkhaus gestürzt war. Zu dem Unfall war es gekommen, weil die Kabine circa 40 Zentimeter oberhalb des Bodenniveaus anhielt, sich die Türen aber schon geöffnet hatten. Die Frau stürzte und zog sich erhebliche Verletzungen zu. Die letzte Wartung des Lifts hatte zwei Tage vor dem Unfall stattgefunden.
Die Klage auf Schmerzensgeld blieb ohne Erfolg: Aus dem Umstand, dass es bei der Kabine zu einer einmaligen Halteungenauigkeit gekommen ist, ergibt sich keine Verkehrssicherungspflichtverletzung des Fahrstuhl-Betreibers. Man müsse davon ausgehen, so die Richter, dass eine technische Störung vorgelegen habe, die trotz regelmäßiger Wartung und Kontrolle zufällig aufgetreten sei. Solche technischen Störungen seien unvermeidbar und stellten für sich genommen keine Verkehrssicherungspflichtverletzung des Betreibers dar - vorausgesetzt er lasse die Störung in angemessener Zeit beseitigen. Auch gebe es keine Anzeichen, dass die Störung bereits häufiger aufgetreten sei und der Betreiber es unterlassen habe, eine etwa vorliegende Störanfälligkeit zu beseitigen. Er sei auch nicht verpflichtet gewesen, den Aufzug mit modernen Warnvorrichtungen auszustatten und dem neueren technischen Standard anzupassen. Der Fahrstuhl habe noch den technischen Anforderungen des Errichtungszeitpunkts entsprochen und hätte auch nach neueren Vorschriften nicht nachgerüstet oder stillgelegt werden müssen. Die Verkehrssicherheit fordere nur, dass die den technischen Möglichkeiten entsprechende Sicherheit geboten werde. Ausschlaggebend sei dabei der Zeitpunkt des Einbaus der Anlage. Dies gelte selbst dann, wenn sich die Sicherheitsbestimmungen für neue, ähnliche Anlagen verschärft hätten.
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