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Anwälte begrüßen Änderungsvorschläge zum Beschäftigtendatenschutz, halten aber zugleich Kritik aufrecht

(lifePR) (Berlin, )
Mit dem Beschäftigtendatenschutz befasst sich der Innenausschuss des Deutschen Bundestags am 16. Januar 2013. Die Regierungsfraktionen haben zu dem "Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Beschäftigtendatenschutzes" neue Änderungsanträge eingereicht. Diese beziehen sich u. a. auf Punkte wie den Ausschluss jeglicher heimlicher Videoüberwachung, den Wegfall von Kollektivvereinbarungen als Rechtfertigungsgrundlage und die Zulassung der offenen Videoüberwachung. Der Deutsche Anwaltverein (DAV) begleitet das Gesetzgebungsverfahren von Beginn kritisch und hat mehrfach dazu Stellung genommen.

DAV-Präsident Prof. Dr. Wolfgang Ewer sagt dazu: "Die Änderungsanträge enthalten positive Vorschläge, aber noch sind nicht alle Hausaufgaben gemacht". Der DAV begrüßte zunächst einmal, dass die Bundesregierung eine ausdrückliche Rechtsgrundlage für die Konzerndatenübermittlung für Beschäftigtendaten schaffen will. "Dabei sollte - insbesondere mit Blick auf die Datenschutz-Grundverordnung - nicht vergessen werden, dass eine grundsätzliche Regelung für alle personenbezogenen Daten im Konzern noch aussteht", so Ewer weiter. Begrüßenswert sei des Weiteren, dass die Regierungsfraktionen die Anregung des DAV aufgegriffen habe, die sozialübliche Kommunikation aus dem Anwendungsbereich des Gesetzes herauszunehmen.

"Der DAV sieht das grundsätzliche Verbot der heimlichen Videoüberwachung insofern problematisch, als dass damit auch angemessene Überwachungsmaßnahmen bei konkretem Tatverdacht etwa des Diebstahls ausgeschlossen werden", erläutert Ewer. Hierdurch würden gerade kleinere Unternehmen, die eine ständige und damit offenkundige, flächendeckende Überwachungsanlage nicht vorhalten können, unangemessen benachteiligt. "Datenschutz laufe auf diese Weise Gefahr, zum Täterschutz zu werden", warnt Ewer. Außerdem fordere der DAV, dass die Möglichkeit der betriebsnahen Regelung durch Kollektivvereinbarung erhalten bleiben sollte.
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