Bundes- und Landesgesetzgeber bleiben beim BKA-Gesetz und Polizeirecht gefordert.
"Beim Berufsgeheimnisträgerschutz geht es letztlich nicht um Anwaltsprivilegien, sondern um die Freiheitsrechte des Bürgers. Gelebte Freiheit braucht Vertrauen - unabhängig davon, ob der Mandant mit einen Strafverteidiger spricht oder einem Zivilrechtler", betont Rechtanwalt Prof. Dr. Wolfgang Ewer, DAV-Präsident. Für alle Anwältinnen und Anwälte gelte dann ein einheitliches Schutzniveau. "Die freie, ungehinderte Kommunikation der Mandanten mit den Anwältinnen und Anwälten muss in allen Bereichen vor staatlicher Ausforschung geschützt werden", betont Ewer weiter.
Nach Ansicht des DAV sei es auch in Zeiten der Bedrohung durch den internationalen Terrorismus wichtig, dass es einen Kernbereich privater Lebensgestaltung gäbe, in den der Staat nicht eingreifen darf.
Der DAV fordert den Bundesgesetzgeber auf, nach der Änderung des § 160a StPO auch die entsprechenden Vorschriften im BKA-Gesetz zu ändern. Die Landesgesetzgeber sind aufgefordert, entsprechende Bestimmungen, Polizei- und Ordnungsrecht, nunmehr der neuen Rechtslage anzupassen.
Der DAV würde es zudem begrüßen, wenn der erweiterte Berufsgeheimnisträgerschutz ebenfalls auf Ärzte und Journalisten ausgedehnt werden würde.