Ein Arbeitgeber hatte seinem Angestellten ein Arbeitszeugnis mit der Gesamtbewertung "stets zu unserer Zufriedenheit" ausgestellt. Dagegen klagte der Arbeitnehmer. Er forderte eine Verbesserung der Gesamtbenotung in ein "stets zu unserer vollsten Zufriedenheit", da er der Meinung war, durchgängig sehr gute Leistungen erbracht zu haben. Um das zu untermauern, legte er "Bescheinigungen" ehemaliger Mitarbeiter vor, die seine gute Arbeitsleistung dokumentieren sollten.
Das Gericht wies die Klage ab. Es wies darauf hin, dass es keinen Anspruch auf ein gutes oder sehr gutes Zeugnis gebe, sondern nur auf ein leistungsgerechtes. Der Arbeitnehmer müsse überzeugend begründen, warum nur eine überdurchschnittliche Beurteilung angemessen sei. Er habe nachzuweisen, dass seine Arbeitsleistung kontinuierlich oder mindestens überwiegend eine "nicht mehr steigerungsfähige Bestleistung" dargestellt habe, die der Arbeitgeber trotz Ermessensspielraum nicht ignorieren könne. Die "Bescheinigungen" früherer Mitarbeiter seien hierfür untauglich - eine solche Beurteilung stehe wie die Erteilung eines Zeugnisses allein dem Arbeitgeber zu.
Meinungsverschiedenheiten über Arbeitszeugnisse können zu rechtlichen Auseinandersetzungen führen. Hier helfen die Arbeitsrechtsanwälte des DAV. Diese findet man im Internet unter www.ag-arbeitsrecht.de.