Die Bezirkskrankenhäuser eines Regierungsbezirks veranstalteten ein Skirennen. Dieses stand allen Mitarbeitern offen. Von insgesamt 3.300 Beschäftigten nahmen 32 Mitarbeiter und 14 Angehörige teil. Einer der teilnehmenden Mitarbeiter stürzte und erlitt Verletzungen am Brustkorb. Er war der Meinung, es habe sich um einen Arbeitsunfall gehandelt.
Das sahen die Richter anders. Ein Arbeitsunfall liege immer dann vor, wenn der Beschäftigte zur Erfüllung einer sich aus dem Arbeitsvertrag ergebenden Verpflichtung gehandelt habe. Dies sei hier aber nicht der Fall. Auch wenn das Skirennen für die Betriebssportgemeinschaft durchgeführt worden sei, liege keine echte Veranstaltung des Betriebssports vor. Eine solche könne versichert sein, vorausgesetzt, dass der Sport keinen Wettkampfcharakter habe.
Grundsätzlich seien betriebliche Gemeinschaftsveranstaltungen wie Weihnachtsfeiern, Jubiläen oder Betriebsausflüge versichert. Bei diesen Veranstaltungen würden der Gemeinschaftsgedanke und das "Wir-Gefühl" gefördert. Wenn aber wie bei dem Skirennen nur 32 von 3.300 Beschäftigten teilnehmen, könne die Veranstaltung den Zusammenhalt zwischen den Beschäftigten nicht fördern.
Informationen: www.ag-arbeitsrecht.de