Als eine Pflegehelferin im Seniorenheim von einer Raucherpause vor der Tür zu ihrer Arbeit zurückkehrte, stieß sie in der Eingangshalle mit dem Hausmeister zusammen. Diesem glitt der Wassereimer aus der Hand, die Frau rutschte aus und brach sich den rechten Arm. Die Pflegehelferin war der Ansicht, dass es sich um einen Arbeitsunfall handelte. Sie sei am Arbeitsplatz gestürzt. Den Weg durch die Eingangshalle würde sie täglich mehrmals bei allen möglichen Gelegenheiten zurücklegen. Dass sie in diesem Fall vom Rauchen zurückgekommen sei, dürfe keine Rolle spielen. Die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege lehnte die Anerkennung eines Arbeitsunfalls ab. Hiergegen klagte die Frau.
Ohne Erfolg: Das Rauchen sei eine persönliche Angelegenheit ohne sachlichen Bezug zur Berufstätigkeit, so die Richter. Deshalb bestehe bei einer Verletzung auch kein Anspruch auf Heilbehandlung, Verletztengeld oder Rente gegenüber der gesetzlichen Unfallversicherung. Der Weg zur Raucherpause und zurück sei nicht der unfallversicherungsrechtlich geschützten Tätigkeit zuzurechnen. Es sei die freie Privatentscheidung jedes Einzelnen, ob er zum Rauchen gehe oder nicht. Das Rauchen sei insbesondere nicht mit der Nahrungsaufnahme vergleichbar. Essen und Trinken seien unter anderem notwendig, um die Arbeitskraft aufrechtzuerhalten. Beim Rauchen handele es sich hingegen um den Konsum eines Genussmittels und damit um eine Handlung aus dem persönlichen, nicht dem beruflichen Lebensbereich. Deshalb sei zwar der Weg zur Kantine versichert, nicht aber der Weg zur Raucherpause.
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