Die Kellerdecke eines Imbiss- und Restaurantbetriebs war einsturzgefährdet. Die zur Decke gehörigen Stahlträger waren beschädigt und dadurch nur noch eingeschränkt tragfähig. Der Mieter kündigte daraufhin fristlos.
Auch wenn diese fristlose Kündigung berechtigt sei, sei sie trotzdem nicht wirksam, entschieden die Richter. Der Mieter hätte den Vermieter abmahnen oder ihm eine Frist setzen müssen, um Abhilfe zu schaffen. Auch wenn eine nachhaltige Gesundheitsgefährdung für ihn bestehe, müsse er dem Vermieter zuerst die Möglichkeit geben, diese zu beseitigen. Die fristlose Kündigung sei nur wirksam, wenn zuvor eine Abhilfefrist abgelaufen oder die Abmahnung ohne Erfolg gewesen sei.
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