Ein gesetzlich versicherter Patient befand sich bei einer chirurgischen Fachärztin im März 2008 wegen eines Nabelbruchs in Behandlung. Vor der Behandlung schlossen die Ärztin und der Patient eine schriftliche Honorarvereinbarung ab. In dieser hieß es unter anderem, dass eine Abrechnung gemäß der ärztlichen Gebührenordnung erfolgen werde. Es wurden bestimmte Steigerungssätze vereinbart. Darüber hinaus wurde darauf hingewiesen, dass eine Erstattung der Vergütung durch Erstattungsstellen möglicherweise nicht oder nicht in vollem Umfang gewährleistet sei.
Nach der Behandlung rechnete die Ärztin ab und verlangte 1.323 Euro, die der Patient auch bezahlte. Die Krankenversicherung des Patienten war jedoch der Meinung, die Honorarvereinbarung sei nicht wirksam. Der Patient trat daher seinen etwaigen Rückforderungsanspruch an die Versicherung ab. Diese verklagte die Ärztin auf Rückzahlung des bereits gezahlten Honorars.
Laut der Richter hat die Versicherung einen Anspruch auf die Rückzahlung. Eine wirksame Vergütungsvereinbarung sei nicht geschlossen worden. Eine solche liege nur vor, wenn der Versicherte vor der Behandlung dem Arzt schriftlich bestätige, dass er auf eigene Kosten behandelt werden möchte. Die vorliegende Vereinbarung dokumentiere den Wunsch nicht ausreichend, privatärztlich behandelt zu werden. Zwar besage sie, dass eine Abrechnung nach der ärztlichen Gebührenordnung erfolgen solle. Der Versicherte werde auch darauf hingewiesen, dass eine Erstattung eventuell nicht erfolgen könne. Es gehe aus der Vereinbarung jedoch nicht hervor, dass der Versicherte trotz des bestehenden Versicherungsschutzes im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung ausdrücklich eine privatärztliche Behandlung wünsche. Dies sei jedoch notwendig, um dem Versicherten vor Augen zu führen, dass er hier die Kosten selbst zu tragen habe und ihm die Abwägung zwischen den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung und der privaten Versicherung zu ermöglichen.
Informationen: www.arge-medizinrecht.de