Ein Krankenpfleger, der seit vielen Jahren in einem kirchlich getragenen Krankenhaus arbeitete, hatte unter einem Pseudonym auf einer Internetseite den Papst diffamierende Texte veröffentlicht. Er selbst bezeichnete die Texte als Satire. Als der Arbeitgeber davon erfuhr, drohte er zunächst mit einer fristlosen, verhaltensbedingten Kündigung. Letztlich einigte er sich aber mit seinem Mitarbeiter auf einen Aufhebungsvertrag. Arbeitslosengeld erhielt der Krankenpfleger allerdings erst nach Ablauf einer zwölfwöchigen Sperrzeit.
Hiergegen klagte der Mitarbeiter, jedoch zu Unrecht, wie die Richter befanden. Sein Arbeitgeber wäre ihm mit dem Aufhebungsvertrag entgegengekommen, denn er hätte ihm ansonsten zu Recht außerordentlich fristlos kündigen dürfen. Aufgrund seiner Tätigkeit in einer kirchlichen Einrichtung habe sich der Mann nämlich auch außerdienstlich so zu verhalten, dass kein Widerspruch zu den Grundsätzen des Beschäftigungsbetriebs entstehe. Durch polemische und auf niedrigem Niveau angesiedelte Äußerungen gegen den Papst habe der Mann die katholische Kirche selbst angegriffen und so seine Verpflichtung zu Loyalität gegenüber dem Arbeitgeber nachhaltig verletzt. Die Veröffentlichung unter einem Pseudonym ändere daran nichts, da der Mann als Autor zu identifizieren gewesen sei. Die Sperrfrist sei daher zu Recht verhängt worden.