Anfang März 2010 beauftragte die spätere Beklagte ein Bestattungsinstitut mit der Feuerbestattung für ihren verstorbenen Vater. Nach der Einäscherung stellte die vermeintliche Tochter bei Durchsicht der Unterlagen jedoch fest, dass der Verstorbene nicht ihr Vater gewesen war. Anhand des Familienbuches konnte sie erkennen, dass zum Zeitpunkt ihrer Geburt ihre Mutter ihren "Vater" noch gar nicht kannte. Diese heirateten erst Jahre später. Als erstes Kind beider war im Familienbuch ihr Bruder eingetragen. Die "Tochter" focht daher den geschlossenen Vertrag an und weigerte sich zu zahlen. Das Bestattungsinstitut klagte auf Zahlung der vereinbarten 450 Euro.
Die Richterin gab dem Bestattungsinstitut Recht. Die Beklagte habe eine Erklärung zur Kostenübernahme für die Einäscherung abgegeben. Die Tatsache, dass die Beklagte erst nach dem Tod des Vaters festgestellt habe, dass sie entgegen ihrer Annahme nicht seine Tochter gewesen sei, stelle keinen Anfechtungsgrund dar. Die Stellung als Tochter sei in keinster Weise Gegenstand der vertraglich vereinbarten Leistung gewesen. Der Irrtum über ihre "Tochtereigenschaft" habe sie zwar zu dem Vertragsschluss motiviert, ein solcher Irrtum berechtigte jedoch nicht zur Anfechtung.
Informationen: www.anwaltauskunft.de