Ein Ehepaar buchte mit dem Sohn eine sechstägige Reise ins Disneyland Paris. Die Mutter des Ehemannes ist pflegebedürftig und wird normalerweise von ihrem Sohn betreut. Für die Zeit des Urlaubs übernahm eine Bekannte die Pflege der Mutter. Drei Tage vor Ende der Reise musste die Familie die Reise abbrechen, weil diese Bekannte erkrankte. Sie hatte sich die rechte Schulter verrenkt, konnte den rechten Arm nicht mehr heben und damit auch die notwendigen Pflegeleistungen nicht mehr durchführen.
Wegen des vorzeitigen Abbruchs der Reise verlangte der Ehemann von seiner Reiseabbruchsversicherung 2.000 Euro. Dies sei angemessen. Schließlich habe die Familie die Hälfte der Reise nicht nutzen können und auch die Urlaubsfreude sei beeinträchtigt gewesen. Die Versicherung zahlte nicht und verwies auf das fehlende Attest über die Erkrankung der Betreuungsperson. Die Familie konnte das Attest nicht vorlegen, weil die Betreuerin sich weigerte, zum Arzt zu gehen.
Die Klage war erfolglos. Die Familie habe keinen Anspruch aus der Reiseabbruchversicherung. Nach dieser würde zum einen nur der anteilige Reisepreis für nicht genutzte Reiseleistungen abzüglich der Rückreisekosten erstattet. Nicht vom Versicherungsschutz umfasst seien Ersatzansprüche wegen entgangener Urlaubsfreude. Insofern stünde dem Ehepaar sowieso allenfalls ein Erstattungsanspruch in Höhe von 1.175 Euro zu. Bezüglich dieses Anspruchs hätten die Kläger allerdings gegen ihre in den allgemeinen Versicherungsbedingungen geregelte Pflicht verstoßen, im Falle einer unerwarteten schweren Erkrankung das Attest eines Arztes vorzulegen. Mit dieser Attestpflicht werde die Möglichkeit eines Missbrauchs eingeschränkt. Die Tatsache, dass die Betreuungsperson sich geweigert habe, zum Arzt zu gehen, falle in den Risikobereich der Kläger.
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