Die Kassenärztliche Vereinigung Westfalen-Lippe hatte einen Gynäkologen aus Münster zum Notfalldienst herangezogen. Der Arzt hatte sich mit dem Argument dagegen gewandt, dieser Notfalldienst im Bezirk Greven/Münster/Warendorf kollidiere mit seinen Not-, Nacht- und Wochenenddiensten als Belegarzt im evangelischen Krankenhaus Münster. Innerhalb seiner Tätigkeit für die Versicherten sei er dabei so eng eingebunden, dass es ihm nicht zuzumuten sei, zusätzlich noch zu einem Notfalldienst herangezogen zu werden.
Die Richter gaben der Kassenärztlichen Vereinigung Recht. Nach ihrer Auffassung ist grundsätzlich jeder zugelassene Vertragsarzt gesetzlich zum Notfalldienst verpflichtet. Der einzelne Vertragsarzt werde dadurch, dass die gesamte Ärzteschaft einen Notfalldienst organisiere, von der täglichen Dienstbereitschaft rund um die Uhr entlastet. Dafür müsse er aber den Notfalldienst gleichwertig mittragen. Der darin liegende Eingriff in die vom Grundgesetz geschützte Berufsfreiheit sei auch dann hinzunehmen, wenn er für den einzelnen Vertragsarzt besondere, über das übliche Maß hinausgehende Unannehmlichkeiten und Erschwernisse mit sich bringe. Nur schwerwiegende Gründe könnten im Einzelfall die Befreiung von der Notfalldienstverpflichtung gebieten, etwa wenn der Belegarzt dann die Notdienstbereitschaft für seine stationär untergebrachten Patienten nicht mehr gewährleisten könne. Dies sei hier jedoch nicht der Fall.
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