Der Kläger betreibt ein sog. "Laufhaus" mit 33 Zimmern, die an Prostituierte vermietet werden. Die Gemeinde erhebt seit 1. Januar 2008 von den Unternehmen, die bestimmte Vergnügungen mit sexuellem Hintergrund veranstalten, Vergnügungssteuer, darunter auch für die "gezielte Einräumung der Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen in Bordellen". Gegen den Kläger setzte sie eine Vergnügungssteuer in Höhe von insgesamt 53.000 Euro fest. Der Kläger meinte, nicht er, sondern allenfalls die bei ihm tätigen Prostituierten seien Steuerschuldner. Daher die Klage.
Vor Gericht hielt die Vergnügungssteuer stand. Eine solche Steuer sei eine typische örtliche Aufwandssteuer, die auf dem allgemeinen Gedanken beruhe, dass demjenigen, der sich ein Vergnügen leiste, auch eine zusätzliche Abgabe für die Allgemeinheit zugemutet werden könne. Dabei könnten Gegenstand der Vergnügungssteuer Vergnügungen jeglicher Art und somit auch Vergnügungen sexueller Art sein. Unerheblich sei, dass die Steuer nicht bei den sich vergnügenden Besuchern der jeweiligen Einrichtung, die sie im Grunde treffen solle, sondern zur Vereinfachung bei dem Veranstalter des Vergnügens erhoben werde. Es reiche in diesem Zusammenhang aus, wenn er die Möglichkeit habe, die Steuer auf die Besucher abzuwälzen. Dass im Fall des Klägers eine Abwälzung der Vergnügungssteuer faktisch unmöglich wäre, sei nicht ersichtlich.
Zu Recht habe die Stadt den Betreiber und nicht die einzelnen Prostituierten als Steuerschuldner herangezogen. Der Veranstalter stelle nicht lediglich den Prostituierten die Räumlichkeiten zur Verfügung, vielmehr liege die Gesamtkonzeption des "Laufhauses" ausschließlich in seinen Händen. Aufgrund dieser unternehmerischen Tätigkeit würden ihm auch die entsprechenden Einnahmen zufließen.
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