Kontakt
QR-Code für die aktuelle URL

Story Box-ID: 336002

Deutscher Anwaltverein (DAV) e.V. Littenstraße 11 10179 Berlin, Deutschland http://www.anwaltverein.de
Ansprechpartner:in Frau Katrin Bandke +49 30 726152149
Logo der Firma Deutscher Anwaltverein (DAV) e.V.
Deutscher Anwaltverein (DAV) e.V.

Bundesgerichtshof kippt Klauseln in Lebensversicherungsverträgen

Arbeitsgemeinschaft Versicherungsrecht

(lifePR) (Rostock/Berlin, )
Der Bundesgerichtshof hat am 25. Juli 2012 (AZ: IV 201/10) erneut entschieden, dass bestimmte Klauseln in Kapitallebensversicherungsverträgen zu Rückkaufswerten, Stornoabzügen sowie zur Verrechnung von Abschlusskosten ungültig sind.

Betroffen sind Kunden, die ihren Lebensversicherungsvertrag zwischen 2002 und 2007 abgeschlossen haben. Das Urteil bezieht sich ausdrücklich zwar nur auf Klauseln, die der Versicherer Deutscher Ring verwendet hat. Die Ausführungen lassen sich jedoch nach Aussage von Rechtsanwalt Klaus-Jörg Diwo, Leiter des Arbeitskreises Personenversicherung der Arbeitsgemeinschaft Versicherungsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV) verallgemeinern, da nahezu alle Versicherer in dem genannten Zeitraum ähnliche oder sogar wortgleiche Klauseln verwendet haben. Die Arbeitsgemeinschaft Versicherungsrecht empfiehlt deshalb allen betroffenen Kunden, die Abrechnung ihres Versicherungsvertrages zu überprüfen und unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichtshofs eine Neuberechnung zu verlangen.

Besondere Bedeutung hat das Urteil auch beim Versorgungsausgleich im Rahmen von Scheidungsverfahren, sofern dort Lebensversicherungen zu berücksichtigen sind. Die zugrunde gelegten Zeitwertmitteilungen der Versicherer dürften, sofern sie auf den unwirksamen Klauseln beruhen, unzutreffend sein. Folge ist, dass dem Berechtigten unter Umständen ein höherer Ausgleich zusteht, als es auf den ersten Blick erscheint.

Betroffene Kunden sollten sich mit der Geltendmachung nicht zu viel Zeit lassen. Nach einem früheren Urteil des Bundesgerichtshofs verjährt der Anspruch auf Neuberechnung innerhalb von drei Jahren, gerechnet ab dem Ende des Jahres, in dem der Versicherer erstmals Abrechnung erteilt hat. Es empfiehlt sich dennoch, auch ältere Neuberechnungsansprüche geltend zu machen, da abzuwarten bleibt, ob der Versicherer tatsächlich die Verjährung einwendet. Hat der Kunde seinen Anspruch auf Neuberechnung bei dem Versicherer angemeldet, ist die Verjährung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, in dem der Versicherer eine Entscheidung über den angemeldeten Anspruch trifft.

Die Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft Versicherungsrecht des DAV findet man unter www.davvers.de.

Website Promotion

Website Promotion
Für die oben stehenden Stories, das angezeigte Event bzw. das Stellenangebot sowie für das angezeigte Bild- und Tonmaterial ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmeninfo bei Klick auf Bild/Titel oder Firmeninfo rechte Spalte) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber der Texte sowie der angehängten Bild-, Ton- und Informationsmaterialien. Die Nutzung von hier veröffentlichten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Bei Veröffentlichung senden Sie bitte ein Belegexemplar an service@lifepr.de.
Wichtiger Hinweis:

Eine systematische Speicherung dieser Daten sowie die Verwendung auch von Teilen dieses Datenbankwerks sind nur mit schriftlicher Genehmigung durch die unn | UNITED NEWS NETWORK GmbH gestattet.

unn | UNITED NEWS NETWORK GmbH 2002–2024, Alle Rechte vorbehalten

Für die oben stehenden Stories, das angezeigte Event bzw. das Stellenangebot sowie für das angezeigte Bild- und Tonmaterial ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmeninfo bei Klick auf Bild/Titel oder Firmeninfo rechte Spalte) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber der Texte sowie der angehängten Bild-, Ton- und Informationsmaterialien. Die Nutzung von hier veröffentlichten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Bei Veröffentlichung senden Sie bitte ein Belegexemplar an service@lifepr.de.