"Denn - ungeachtet aller Sicherheitsauflagen und Zugriffsbeschränkungen - die verdachtslose Vorratsdatenspeicherung verstößt gegen das strikte nationale Verbot der Sammlung personenbezogener Daten auf Vorrat, ohne dass ein konkreter Anlass vorliegt", sagt Rechtsanwalt Prof. Dr. Wolfgang Ewer, DAV-Präsident. Millionen von Menschen seien betroffen, die sich überhaupt nicht verdächtig gemacht haben. Auch wenn eine anlasslose Speicherung unter Beachtung der vom Bundesverfassungsgericht formulierten Vorgaben verfassungsrechtlich theoretisch möglich wäre, sollte darauf verzichtet werden.
"Die für eine freiheitliche Gesellschaft unabdingbare unbefangene Kommunikation würde erheblich in Mitleidenschaft gezogen werden", sagt Ewer weiter. Zumal es auch fraglich sei, ob die EU-Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung mit Inkrafttreten der verbindlichen EU-Grundrechtecharta im Dezember 2009 überhaupt noch Bestand hat. Dermaßen einschneidende Maßnahmen seien nach europäischem Recht nur dann verhältnismäßig, wenn belegt werden könne, dass sie zwingend notwendig und alternativlos seien. Dazu sei bislang aber nichts vorgetragen worden. Schließlich kommen Länder auch ohne die Vorratsdatenspeicherung aus.
Der DAV fordert den Gesetzgeber jetzt auf, die EU-Richtlinie kritisch zu hinterfragen und auf den Prüfstand zu stellen. "Es ist richtig, wenn die deutsche Politik den für Anfang 2011 angekündigten Evaluierungsbericht der EU-Kommission abwartet, bevor sie selber aktiv wird und Konzepte auf nationaler Ebene vorlegt", so Ewer weiter.
Das Bundesverfassungsgericht hatte im März 2010 das deutsche Umsetzungsgesetz für verfassungswidrig und dementsprechend für nichtig erklärt.