Es sei nicht hinnehmbar, dass die Asylbewerber für einen nicht genau definierten Zeitraum in einer haftähnlichen Lage gehalten werden können. "Die Tatsache, dass die Anhörung der Asylsuchenden unmittelbar nach ihrer Einreise in einer außergewöhnlichen Drucksituation stattfindet, ist für den DAV nicht akzeptabel", so Rechtsanwältin Susanne Schröder, Vorsitzende des Gesetzgebungsausschusses Ausländer- und Asylrecht des DAV. Eine Anhörung unter den Bedingungen einer haftähnlichen Situation sei nicht ordnungsgemäß. Flüchtlinge machten unter dem Druck der Freiheitsentziehung leicht falsche Angaben, die dann zur Ablehnung des Flüchtlingsschutzes führten.
"Außerdem erschweren extrem kurze Rechtsbehelfs- und Begründungsfristen die Wahrnehmung des Rechtsschutzes", so Schröder weiter. Diese belasten die Arbeit der im Flughafenverfahren tätigen Rechtsanwälte bei der Wahrnehmung der Interessen ihrer Mandanten. Ferner lässt sich nach Ansicht des DAV der in der Verfahrensrichtlinie vorgesehene Minderjährigenschutz im Flughafenverfahren nicht gewährleisten. Auch die Vorgabe der Rückführungsrichtlinie, eine Inhaftierung Minderjähriger nur im äußersten Falle vorzunehmen, kann im Flughafenverfahren nicht eingehalten werden.
Solange es das Verfahren noch gibt, engagieren sich örtliche Anwaltvereine und auch die Arbeitsgemeinschaft Ausländer- und Asylrecht des DAV durch anwaltliche Beratung, die Rechte der Betroffenen zu wahren.
Die Stellungnahme des DAV finden Sie hier.