Die iranische Rechtsanwältin Nasrin Sotoudeh (49) ist seit dem 4. September 2010 im Evin Gefängnis in Teheran inhaftiert. Sie wurde am 9. Januar 2011 zu einer Haftstrafe von elf Jahren verurteilt. Gegen die Mutter zweier Kinder im Alter von 13 und 5 Jahren wurde außerdem ein 20-jähriges Berufs- und Ausreiseverbot verhängt. In einem Berufungsverfahren wurde die Haftstrafe auf sechs Jahre und das Berufs- und Ausreiseverbot auf zehn Jahre reduziert. Grund für ihre Inhaftierung ist u. a. ihre Tätigkeit als Verteidigerin mehrerer iranischer Anwältinnen und Anwälte nach den umstrittenen Präsidentschaftswahlen im Juni 2009. Als Anwältin vertrat sie darüber hinaus minderjährige Straftäterinnen und Straftäter, die zur Todesstrafe verurteilt waren, sowie die iranische Nobelpreisträgerin Shirin Ebadi.
Der Gesundheitszustand von Nasrin Sotoudeh ist aufgrund der Hungerstreiks, in den sie zunächst aus Protest gegen ihre Festnahme ohne Anklage und Verfahren getreten war, geschwächt. Zuletzt befand sie sich bis Anfang Dezember mehr als vier Wochen in Hungerstreik. Damit protestierte sie gegen die Weigerung, ihr regelmäßige Besuche mit ihren beiden Kindern - einer 13jährigen Tochter und einem 5jährigen Sohn - zu gewähren, sowie gegen Beschränkungen, Telefonate zu führen.
Gemäß Artikel 16 der Grundprinzipien betreffend der Rolle der Rechtsanwälte der Vereinten Nationen aus dem Jahre 1990 hat der Staat sicherzustellen, dass Anwältinnen und Anwälte in der Lage sind, alle ihre beruflichen Aufgaben ohne Einschüchterung, Behinderung, Schikanen oder unstatthafte Beeinflussung wahrzunehmen. Sie dürfen wegen Handlungen, die mit anerkannten beruflichen Pflichten, Verhaltensregeln und Ehrenpflichten im Einklang stehen, Verfolgung oder verwaltungsmäßige, wirtschaftliche oder andere Sanktionen weder erleiden noch damit bedroht werden.
Nach Artikel 10 Abs. 1 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte aus dem Jahr 1966 muss jeder, dem seine Freiheit entzogen ist, menschlich und mit Achtung vor der dem Menschen innewohnenden Würde behandelt werden.
Gemäß Artikel 37 der Mindestgrundsätze für die Behandlung der Gefangenen von 1955 ist den Gefangenen zu gestatten, unter der notwendigen Aufsicht in regelmäßigen Abständen mit ihrer Familie und vertrauenswürdigen Freunden zu verkehren, sowohl durch Schriftwechsel als auch durch Empfang von Besuchen.
Darauf hatte Rechtsanwalt Prof. Dr. Wolfgang Ewer, DAV-Präsident, am 4. Dezember 2012 in einem Schreiben an Religionsführer Ayatollah Sayed 'Ali Khamenei hingewiesen. Dieses kann hier abgerufen werden.