Dem Erbe hinsichtlich des E-Mail-Accounts, Providerverträgen und Auskunftsansprüchen, z. B. in Bezug auf Passwörter, stehen zurzeit widersprechende Allgemeine Geschäftsbedingungen der Provider gegenüber. Viele dieser Geschäftsbedingungen halten der Inhaltskontrolle nicht stand.
"Es gibt einen Widerspruch zwischen dem Erbrecht und dem Fernmeldegeheimnis. Insbesondere E-Mails unterliegen dem Schutz des Fernmeldegeheimnisses", erläutert Rechtsanwalt Prof. Dr. Peter Bräutigam, IT-Rechtsexperte des DAV. Konsequenz dieses Widerspruchs sei, dass eine Weitergabe gespeicherter E-Mails von der Einwilligung sämtlicher am Kommunikationsvorgang Beteiligten, also der Einwilligung des Empfängers und Absenders, gedeckt sein muss. Es sei häufig unklar, ob die notwendigen Einwilligungen vorlägen oder nicht.
Um den Konflikt zwischen Erbrecht und Fernmeldegeheimnis aufzulösen, hält der DAV eine Ergänzung des Telekommunikationsgesetzes (TKG) für erforderlich. Ferner sollte im Rahmen einer weiteren Novellierung des TKG bei Festnetzverträgen ein Übergang des Telekommunikationsanschlusses auf die Mitbewohner des Teilnehmers, die nicht dessen Erben sind, vorgesehen werden. Dieser Vorschlag orientiert sich an den Vorschriften des Wohnungsmietrechts.
Zur Stellungnahme des DAV.