Der deutsche Staat darf auch bei der Verfolgung des legitimen Ziels, Steuerhinterziehung zu verhindern und hinterzogene Steuern einzutreiben, nicht nach dem Grundsatz "Der Zweck heiligt die Mittel" verfahren. Vielmehr hat er auch hierbei die durch das Rechtsstaatsprinzip gezogenen Grenzen zu beachten. Daher bedenklich ist der Ankauf illegal beschaffter Daten von Bankkunden durch deutsche Behörde. Das heimliche und widerrechtliche Kopieren entsprechender Daten stellt nach schweizerischem wie nach deutschem Recht eine Straftat dar. Der Kauf von Diebesgut ist nach dem Recht beider Staaten strafbare Hehlerei. Experten verweisen aber darauf, dass geklaute Daten kein "Diebesgut" seien, weil sie keine "körperlichen Sachen" darstellen. Das ist eine Unterscheidung, die wohl weder der deutsche noch der schweizerische Gesetzgeber bei Erlass des Strafgesetzbuches bedacht hat.
"Der Kauf von gestohlenen Daten durch die Obrigkeit verleiht dem Datendieb eine ungerechtfertigte Legitimation. Der Staat fährt taktisch wie moralisch auf der gleichen Schiene wie der Dieb", so Rechtsanwalt Prof. Dr. Wolfgang Ewer, DAV-Präsident.
Kaufe der Staat unbefugt beschaffte Daten, falle die Widerrechtlichkeit auf ihn zurück. Zudem setze er objektiv einen Anreiz zur neuerlichen Begehung derartiger Straftaten. Dies führe zum Verlust an Glaubwürdigkeit und zur Erosion des Rechtsbewusstseins.