Jede strafbare Handlung stelle einen solchen Vertrauensverlust und einen solch schwerwiegenden Verstoß gegen die Arbeitspflichten dar, dass eine Kündigung auch dann gerechtfertigt sein könne, wenn nur ein geringfügiger, möglicherweise gar kein Schaden entstanden sei. Daran ändere auch der Umstand einer langjährigen Beschäftigung nichts.
Heimliche Videoaufzeichnungen des Arbeitnehmers seien dann zulässig, wenn der konkrete Verdacht einer strafbaren Handlung oder einer anderen schweren Verfehlung bestehe. Weniger einschneidende Mittel müssten aber ausgeschöpft und die Aufzeichnung das letzte mögliche Mittel sein. Der Verdacht müsse so konkret sein, dass er den Arbeitnehmer unmittelbar oder einen abgrenzbaren Kreis Verdächtiger betreffe. Eine allgemeine Überwachung aller Mitarbeiter ohne konkreten Anlass scheide daher aus, so die DAV-Arbeitsrechtsanwälte.