Ein Polizeibeamter erhielt den Auftrag, einen Autobahnparkplatz mit angrenzendem Wald mit zum Teil zwei bis drei Meter hohen Büschen nach Betäubungsmitteln zu durchsuchen. Die Absuchaktion dauerte von etwa zwei Uhr bis halb fünf. Gegen elf Uhr stellte er fest, dass sich eine Zecke an seinem linken Oberschenkel festgebissen hatte. Diese ließ er noch am selben Tag von seinem Hausarzt entfernen.
Seinen Antrag auf Anerkennung des Zeckenbisses als Dienstunfall lehnte sein Arbeitgeber ab. Es stehe nicht fest, dass die Zecke den Polizisten während des dienstlichen Einsatzes und nicht schon vorher in seiner Freizeit befallen habe. Außerdem bestehe in seinem Fall kein berufsbedingt gesteigertes Risiko eines Zeckenbisses. Der Polizeibeamte hielt dagegen, dass die Zecke ihn mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit während des Einsatzes gebissen habe. Vor Dienstbeginn habe er keine Zecke an seinem Körper festgestellt und in den Tagen vor dem Einsatz habe er sich nicht in der freien Natur aufgehalten. Sein Arzt habe in einem Attest bestätigt, dass es sich um einen frischen Zeckenbiss gehandelt habe.
Die Richter wiesen die Klage des Beamten jedoch ab: Grundsätzlich könne zwar ein Zeckenbiss als Dienstunfall anerkannt werden. Dies setze aber unter anderem voraus, dass mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststehe, dass die Zecke den Beamten während des Dienstes befallen habe. Es sei bekannt, dass Zecken einige Zeit auf der Haut oder in der Kleidung bleiben könnten ohne zuzubeißen. Der Kläger habe eingeräumt, sich an den Tagen vor dem Einsatz auf der Terrasse des elterlichen Gartens aufgehalten zu haben. Er könne sich den Zeckenbiss also auch dort zugezogen haben. Die Zeitangaben des Hausarztes schlössen nicht aus, dass die Zecke schon vor Beginn des Einsatzes zugebissen habe.
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