Ein Patient befand sich von Juni 2003 bis September 2004 in Behandlung eines Urologen. Erheblich später erhielt dafür die Rechnungen: Eine war im Dezember 2006 ausgestellt und betrug 1.500 Euro, die andere im Dezember 2007 und belief sich auf 800 Euro. Der Mann bezahlte beide Rechnungen nicht. Seiner Meinung nach waren die Forderungen des Arztes verjährt. Nachdem der Arzt einen Mahnbescheid beantragt hatte, kam es schließlich zum Prozess.
Der Patient musste zahlen. Die Forderungen seien nicht verjährt, entschieden die Richter. Grundsätzlich verjähre der Anspruch auf Bezahlung einer Arztrechnung innerhalb von drei Jahren. Die Verjährungsfrist beginne mit Ende des Jahres zu laufen, in dem die ärztliche Leistung erbracht wurde. Voraussetzung für die Fälligkeit des Vergütungsanspruches sei jedoch eine ordnungsgemäße Gebührenrechnung. Daher seien hier die Daten der Rechnungen entscheidend. Das Entstehen des Anspruchs und die Fälligkeit würden im vorliegenden Fall zeitlich auseinanderfallen.
Auch komme nicht in Betracht, dass die Forderung verwirkt sei. Nur die Tatsache, dass die Rechnungen erst 2006 und 2007 gestellt wurden, sei nicht ausreichend. Es hätten weitere Umstände hinzukommen müssen. Hierzu würde insbesondere ein Verhalten des Arztes zählen, aus dem der Patient hätte schließen können, dass er die Forderung nicht mehr geltend machen würde.
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