In dem von der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV) mitgeteilten Fall hatte die Mutter einer 13 Monate alten Tochter vor ihrer Elternzeit mit ihrem Arbeitgeber vereinbart, dass sie während der Elternzeit 30 Stunden in der Woche weiterarbeiten werde. Davon sollte sie drei Tage von zuhause aus und zwei Tage "im Büro" arbeiten. Das Büro lag rund 30 Kilometer vom Wohnort der Frau entfernt. Einige Monate später erhielt sie die Mitteilung, dass ihr bisheriges Büro geschlossen worden sei und sie nunmehr zwei Tage pro Woche in der Konzernzentrale in London arbeiten solle. Die Kosten für Anreise und Übernachtung sollte die Mitarbeiterin im Wesentlichen selbst tragen.
Dagegen wehrte sich die Frau. Die Richter der zweiten Instanz gaben ihr Recht. Die Weisung komme einer unzulässigen "Strafversetzung" gleich. Die wöchentliche Reise von Frankfurt am Main nach London zur Arbeitsleistung an zwei Tagen nehme allein deutlich mehr als einen Arbeitstag in Anspruch. Den vereinbarten 30 Arbeitsstunden pro Woche stünden ein Reiseaufwand und Abwesenheitszeiten von mindestens gleicher Zeit gegenüber. Dies sei unzumutbar und sprenge das vereinbarte Modell zur Vereinbarung von Kinderbetreuung und Beruf vollends. Das Interesse des Arbeitgebers, die Klägerin als Leiterin der Rechtsabteilung regelmäßig am Sitz des Arbeitgebers in London zu sehen, müsse demgegenüber und angesichts der bisherigen Praxis der betrieblichen Kommunikation zurückstehen.
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