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EU-Kommission: Alkoholverkaufsverbot in der Osterwoche

Ausnahme: Liturgische Zwecke

(lifePR) (Berlin, )
Die EU-Kommission hat eine Verordnung erlassen, wonach in der Osterwoche bis einschließlich Ostermontag kein Alkohol verkauft werden darf. Damit soll der EU-weite Anstieg des Krankenstandes bekämpft und die Gesundheitsprävention gefördert werden. Ein EU-weiter Abgleich des Krankenstandes 2011 hat ergeben, dass es mehr Fehlzeiten und höhere Kosten für die Krankenversicherungen gegeben hat; in Deutschland beispielsweise drei Prozent Fehlzeiten. In der jetzigen Finanzmarktkrise sei dies schädlich. Durch die zunehmende Säkularisierung der Gesellschaften würden zudem positive Effekte, wie durch das religiöse Fasten, nicht mehr erreicht werden und daher sei ein Handeln der EU-Behörden notwendig.

"Diese EU-Verordnung gilt unmittelbar und bedarf nicht der Umsetzung durch den Gesetzgeber", warnt Rechtsanwalt Swen Walentowski, Pressesprecher des Deutschen Anwaltvereins (DAV). Die Deutsche Gesellschaft für Ernährung habe zudem auf ihrem Wissenschaftlichen Kongress Mitte März in München festgestellt, dass rund zwei Drittel aller Leistungen aus dem Gesundheitssystem durch ernährungsmitbedingte Krankheiten ausgelöst würden. Dies zeige, dass die Ernährung und der Lebensstil in der Prävention von Krankheiten mit ausschlaggebend sind. Mit einer annähernden gesundheitsfördernden Lebensweise seien nach der Studie bis zu 90 Prozent aller Diabeteserkrankungen, bis zu 80 Prozent aller Herzinfarkte und rund 50 Prozent aller Schlaganfälle vermeidbar. "Daher hat die EU-Kommission den Konsum von Alkohol ins Visier genommen", so Walentowski weiter. Übermäßiger Alkoholkonsum sei eben ein Risikofaktor.

"In Gottesdiensten der anerkannten Religionsgemeinschaften darf Alkohol, wie etwa Messwein, auch an Ostern verwendet werden", führt der DAV-Vertreter weiter aus. Damit wolle die EU-Kommission die mangelnde Akzeptanz religiöser Traditionen, wie das Fasten vor der Osterzeit, bekämpfen, aber gleichzeitig kirchliche Rituale stärken. Aufgrund des zunehmenden Anstiegs von EU-Bürgern mit muslimischem Glauben - vor allem in Deutschland und Frankreich - gebe es zur Zeit Überlegungen in Brüssel, vergleichbare Verbote auch während des Ramadans einzuführen.

"Das Alkoholverkaufsverbot betrifft ausschließlich den gewerblichen Handel", betont Walentowski. Freiberufler seien davon nicht betroffen. Daher seien Alkoholnotverkaufsstellen in Apotheken, Arztpraxen und Anwaltskanzleien möglich, so der DAV.
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