Zwei in einem Schwesternwohnheim lebende Schwesternschülerinnen hatten sich einen Herd angeschafft, obwohl dies durch die Hausordnung verboten war. Als diese darin Kroketten aufbacken wollten, schliefen sie dabei ein, so dass die Kroketten verbrannten. Es kam zu einer starken Rauchentwicklung, durch die die Brandmeldeanlage im Flur ausgelöst wurde. Daraufhin rückte die interne Feuerwehr des Krankenhauses mit vier Fahrzeugen und 23 Personen aus. Sämtliche Bewohner des Schwesternwohnheimes wurden evakuiert. Die Kosten für den Einsatz in Höhe von 900 Euro wurden den Schwesternschülerinnen in Rechnung gestellt. Sie wollten nicht zahlen, da ein Ausrücken in dieser Größenordnung nicht erforderlich gewesen sei. Zumindest hätte man sich vorher erkundigen können, bevor man mit allen Einsatzfahrzeugen los fährt. Da die Feuerwehrleute im Übrigen sowieso auf dem Gelände präsent seien, habe das Krankenhaus auch keinen Schaden erlitten.
Das Krankenhaus erhob Klage und bekam Recht. Es sei im Interesse der Schwesternschülerinnen gewesen, auszurücken. Auch für die Schlafenden habe Lebensgefahr oder zumindest eine Gesundheitsgefahr durch die Rauchentwicklung bestanden. Es hätte auch ein Feuer entstehen können, das auch die anderen Personen bzw. deren Eigentum gefährdet hätte. Es sei auch nicht zu beanstanden, dass die Feuerwehr mit 23 Mann und vier Fahrzeugen ausgerückt sei. Im Interesse einer effektiven Gefahrenabwehr sei es geboten, dass die Feuerwehr so schnell wie möglich und mit der voraussichtlichen Stärke ausrücke, um ein Feuerwirksam zu bekämpfen. Durch ein "Vorauskommando" würde viel Zeit verloren gehen, wodurch die Gefahr für Leib und Leben vergrößert würde. Bei einem Schwesternwohnheim mit 150 Zimmern sei die Stärke des Löschzuges nicht zu beanstanden.Auch das Argument, die Mitglieder der Feuerwehr wären sowieso auf dem Gelände, verfange nicht. Jede beruflich organisierte Feuerwehr halte Personal und Fahrzeuge vor. Folgte man dem Argument der Beklagten, könnten die Kosten für einen Einsatz nie verlangt werden.
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