Ein Bezirksamt führt mit der Agentur für Arbeit ein Jobcenter als gemeinsame Einrichtung. Dem Jobcenter zugewiesen wurden zwei schwerbehinderte Mitarbeiter, die eigentlich beim Bezirksamt arbeiten. Die Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen im Bezirksamt beantragte eine vollständige Freistellung von der Arbeitsleistung. Diese wird gewährt, wenn in einem Betrieb oder einer Dienststelle in der Regel wenigstens 200 schwerbehinderte Menschen beschäftigt sind. Das Bezirksamt verweigerte die Freistellung: Ohne die im Jobcenter tätigen Mitarbeiter werde die genannte Anzahl schwerbehinderter Menschen nicht erreicht.
Das sah das Arbeitsgericht anders und erklärte den Freistellungsantrag für begründet. Die Zuweisung an eine gemeinsame Einrichtung erfolge lediglich befristet und könne außerdem schon vor Ablauf der Frist beendet werden. Die zugewiesenen Beschäftigten schieden nicht endgültig aus dem Dienst im Bezirksamt aus. Sie seien daher weiterhin als Mitarbeiter mitzuzählen. Etwas anderes gelte nur bei einem endgültigen Ausscheiden, zum Beispiel durch Eintritt in die Freistellungsphase einer Altersteilzeit.
Informationen: www.dav-arbeitsrecht.de