Die Eigentümerinnen von zwei Wohngebäuden waren mit der geplanten Ansiedlung eines rund 4.000 Quadratmeter großen Einzelhandelsgeschäfts im Umfeld ihrer Gebäude nicht einverstanden. In der Umgebung der Häuser befinden sich Grundstücke, die zu Wohn-, gewerblichen und industriellen Zwecken genutzt werden. Um die Ansiedlung des Einzelhandelsgeschäftes auf einer brachliegenden Fläche zu ermöglichen, beschloss der Stadtrat die Änderung des betreffenden Bebauungsplans. Der zuständige Landkreis genehmigte das Vorhaben.
Die beiden Frauen legten Widerspruch ein und führten verschiedene vorläufige Rechtsschutzverfahren durch. Schließlich beantragten die Klägerinnen beim Verwaltungsgericht die Aufhebung der Baugenehmigung.
Ohne Erfolg. Die Genehmigung des Vorhabens, so die Richter, verletze die Eigentümerinnen nicht in ihren Rechten. Weder seien Regelungen des Bebauungsplans, die dem Schutz Dritter dienten, verletzt, noch verstoße die Erteilung der Genehmigung gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Insbesondere seien die Lärmimmissionen, die unter anderem durch den Kundenverkehr entstünden, zumutbar. Dies belegten die Gutachten und Messungen der Sachverständigen. Zudem habe das Vorhaben für die Häuser auch keine erdrückende Wirkung. Auch wenn man von einer Ungültigkeit des Bebauungsplan ausginge, läge keine subjektive Rechtsverletzung vor. Das Einzelhandelsgeschäft läge dann im Innenbereich der Stadt in einer Gemengelage, denn in der näheren Umgebung seien neben zahlreichen Wohngebäuden auch Gewerbe und ein Industriebetrieb anzutreffen. In einer derartigen Umgebung gebe es keinen Abwehranspruch der Klägerinnen gegen den großflächigen Gewerbebetrieb.
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Quelle: Mietrechtsanwälte des Deutschen Anwaltvereins