Mit Recht, entschieden die Richter. Eine Körperschaft sei dann von der Körperschaftsteuer befreit, wenn sie nach ihrer Satzung und ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken diene. Diese Steuerbefreiung sei jedoch ausgeschlossen, wenn ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb unterhalten werde. Der Verkauf von Karnevalsorden sei von der unentgeltlichen Abgabe der Orden zu unterscheiden. Er stelle einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb dar. Dem Verkauf der Orden fehle die mit der Verleihung verbundene Auszeichnung, sodass Verkauf und Verleihung der Orden nicht als einheitlicher "Gesamtkomplex Karnevalsorden" behandelt werden könnten. Der Ordensverkauf stelle auch keinen steuerfreien Zweckbetrieb dar, da die Förderung des Karnevals (Satzungszweck) gerade durch die unentgeltliche Verleihung der Orden erreicht werde.
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