Mehrere Grundstücke eines Eigentümers gehören nach dem Landesjagdgesetz zusammen mit weiteren Grundstücken anderer Eigentümer zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk. Der Mann ist deshalb kraft Gesetzes Mitglied einer Jagdgenossenschaft, die das Jagdrecht auf den Grundstücken der Jagdgenossen selbst oder durch Verpachtung wahrnimmt.
Im Juni 2012 entschied der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR), dass jemand, der die Jagd aus ethischen Gesichtspunkten ablehnt, nicht verpflichtet werden kann, die Jagd auf seinem Grundstück zu dulden. Daraufhin beantragte der Grundbesitzer bei der Kreisverwaltung, seine Grundstücke zu jagdrechtlich befriedeten Bezirken zu erklären. Dies hätte zur Folge, dass dort die Jagd ruht. Der Kreis lehnte dies ab, da das noch geltende Recht eine solche Regelung nicht vorsehe. Der Antrag wurde bis zum Inkrafttreten der gesetzlichen Neuregelung zurückgestellt. Daraufhin beantragte der Mann beim Verwaltungsgericht, die Jagd auf seinen Grundstücken im Wege einer einstweiligen Anordnung zu unterbinden.
Ohne Erfolg. Zwar sei nach der Entscheidung des EGMR davon auszugehen, so die Richter, dass die Einbeziehung von Grundeigentümern in die Jagdgenossenschaften gegen ihren Willen gegen Europarecht verstoße. Der Bundestag habe zur Umsetzung des EGMR-Urteils im Februar 2013 ein Gesetz zur Änderung jagdrechtlicher Vorschriften beschlossen, dessen Verkündung im Bundesgesetzblatt unmittelbar bevorstehe. Damit habe er bereits alles getan, um eine europarechtskonforme staatliche Rechtslage herzustellen. Da das Gesetz sechs Monate nach seiner Verkündung in Kraft trete, sei es dem Grundbesitzer zuzumuten, bis dahin abzuwarten. Die bis dahin dauernde Übergangsphase müsse er hinnehmen.
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