Ein Kunde eines Mobilfunkanbieters hat einen Prepaid-Tarif gewählt, den der Anbieter im Internet mit "einfach abtelefonieren, erhöhte Kostenkontrolle, automatische Aufladung möglich" beworben hatte. Dabei hatte der Kunde sich für die Option "Webshop-Aufladung 1.0" entschieden. Ende August 2009 stellte ihm der Mobilfunkanbieter dann 14.727,65 Euro für die Telefonnutzung in Rechnung. Hierfür entfielen nach seiner Darstellung 14.706 Euro und 19 Cent auf 15 GPRS-Verbindungen über die SIM Karte des Kunden aus der Zeit vom 8. August 2009 um 0:47 Uhr bis zum 9. August 2009 um 15:15 Uhr. Da der Kunde nicht zahlen wollte, klagte der Mobilfunkanbieter.
Die Richter gaben der Klage des Mobilfunkanbieters nur in Höhe von 10 Euro statt. Wegen der darüber hinaus verlangten 14.017,65 Euro sowie verschiedenen Nebenkosten hat das Landgericht dagegen die Klage abgewiesen. Die nicht näher erläuterte Klausel zur Webshop-Aufladung enthalte allenfalls das Einverständnis des Kunden mit einer einmaligen automatischen Aufladung in Höhe von zehn Euro vor erneutem aktivem Aufladen. Ein fortwährendes unbegrenztes automatisches Aufladen während der Verbindungsnutzung sei damit nicht vereinbart worden.
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