Der Ehemann der Klägerin leidet an einer unheilbaren degenerativen Erkrankung des motorischen Nervensystems, die sich in einer zunehmenden Muskelschwäche äußert. Er sitzt im Rollstuhl, ist vom Hals abwärts gelähmt, kann den Kopf nur noch mit Mühe halten und wird aufgrund einer Schluckstörung mit einer Sonde ernährt und 16 Stunden täglich über eine Maske beatmet. Im Rahmen ihrer Unterstützung fordert die Klägerin, den bereits gewährten Mehrbedarf für Alleinerziehende weiter zu erhalten. Dieser wurde ihr mit der Begründung verweigert, dass die Klägerin keinen Anspruch auf den Zuschlag habe, weil sie mit ihrem Ehemann zusammen wohne. Die bisherige Gewährung sei versehentlich erfolgt.
Vor dem Sozialgericht hatte die Frau Erfolg: Der Klägerin stehe der gewährte Mehrbedarf weiterhin zu. Es komme nicht darauf an, mit wem die Klägerin zusammen wohnt oder ob sie nach ihrem rechtlichen Status alleinerziehend ist. Entscheidend sei, ob sie für die Pflege und Erziehung der mit ihr lebenden minderjährigen Kinder allein sorgen müsse. Im vorliegenden Fall müsse die Klägerin den Alltag mit ihren Kindern allein bewältigen, ohne dabei auf die tatkräftige Unterstützung ihres Mannes hoffen zu können. Vielmehr müsse sie auch ihren Ehemann noch rund um die Uhr versorgen. Sie unterliege mindestens den gleichen Einschränkungen wie Alleinerziehende, die mit ihren Kindern allein leben. Insofern stehe ihr auch ein Mehrbedarf für Alleinerziehende zu.
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