Der Eigentümer eines Anwesens beauftragte eine Maklerfirma, dieses Anwesen zu verkaufen. Bei dem Besichtigungstermin mit einem Interessenten übergab der Makler auch ein Exposé, in dem der Kaufpreis zuzüglich 3,57 Prozent Maklercourtage angegeben war. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Maklerfirma stand, dass es gestattet sei, für beide Parteien als Makler provisionspflichtig tätig zu sein. Der Interessent kaufte die Immobilie. Die Maklerfirma, die vom Verkäufer bereits eine Maklerprovision bekommen hatte, verlangte nun auch eine Provision vom Käufer. Dieser lehnte eine Zahlung aber ab.
Die Klage der Maklerfirma blieb ohne Erfolg. Ein gültiger Maklervertrag zwischen Maklerfirma und Käufer sei nicht zustande gekommen, so das Gericht. Die Parteien hätten diesen Punkt nicht ausdrücklich angesprochen, so dass ein Vertragsschluss nur dann angenommen werden könne, wenn sich dies aus den Handlungen der Parteien ergäbe.
Wer sich an einen Makler wende, der mit Angeboten werbe, erkläre dadurch noch nicht seine Bereitschaft zur Zahlung einer Maklerprovision. Vielmehr dürfe er davon ausgehen, dass der Makler das Objekt von dem Verkäufer an die Hand bekommen habe und deshalb eine Leistung für den Verkäufer erbringe.
Erst wenn der Makler ausdrücklich eine Provision verlangt habe und der potentielle Käufer weiterhin die Dienste des Maklers in Anspruch nehme, komme ein solcher Maklervertrag zustande. Weder die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Maklerfirma noch der Vermerk im Exposé erfüllten diese Voraussetzungen. So ergebe sich aus dem Exposé nicht, ob der Makler sowohl vom Käufer als auch vom Verkäufer Provision verlange oder ob lediglich die eigentlich vom Verkäufer zu zahlende Provision vom Käufer übernommen werden solle.