Der Kläger buchte 2009 eine siebentägige Pauschalreise nach Sharm-el-Sheikh in Ägypten zum Reisepreis von 689 Euro. Während seines Aufenthaltes wurde von einer Sonnenliege, die er normalerweise benutzte, die Auflage weggenommen und einem anderen Urlauber gegeben. Zu dem Zeitpunkt lag er nicht auf der Liege. Die Auflage gehörte dem Hotel. Erst nach einer dreißigminütigen Diskussion bekam er die Auflage zurück.
Zwei Tage vor der Rückreise wurden am Abend auf der Bühne Sketche aufgeführt.
Bei einem Sketch sollten die unterschiedlichen Arten des Grüßens durch die verschiedenen Völker imitiert werden. Als der Gruß der Deutschen demonstriert werden sollte, gingen zwei Animateure im Stechschritt aufeinander zu. Beim Vorbeigehen erhoben sie den linken Arm und brüllten laut "heil".
Als der Reisende wieder zu Hause war, verlangte er vom Reiseunternehmen Minderung des Reisepreises, und zwar zehn Prozent des Gesamtreisepreises für das Entfernen der Auflage und 25 Prozent Nachlass vom Gesamtreisepreis für die Unannehmlichkeiten durch den Sketch. Da das Reiseunternehmen nicht zahlte, klagte er. Die Klage hatte nur teilweise Erfolg. Im Hinblick auf den Sketch liege ein Reisemangel vor. Dieser Vorfall gehe auch über eine bloße Unannehmlichkeit hinaus. Der Urlauber und seine Begleiterin hätten sich unwohl gefühlt. Wesentliches Element eines Urlaubes sei, dass man sich als Gast wohl fühle und gastfreundlich behandelt werde. Hier sei der Eindruck entstanden, als Deutscher nicht willkommen zu sein. Dies beeinträchtige die Reise. Allerdings sei zu berücksichtigen, dass diese nur zeitweilig beeinträchtigt gewesen sei. Der Sketch habe am vorletzten Tag stattgefunden. Der Kläger sei damit für zwei Tage, und zwar in Höhe von 20 Prozent pro Tag, zu entschädigen. Er bekomme daher 34,45 Euro Reisepreisminderung.
Kein Mangel liegt bei dem Vorfall mit der Sonnenliegenauflage vor. Solange der Kläger die Auflage nicht aktiv nutze, indem er darauf liege, könne er nicht erwarten, dass diese nicht von Hotelangestellten weggenommen werde, um sie anderen Urlaubern zu geben. Die Auflage gehöre schließlich auch dem Hotel. Soweit der Kläger einen Mangel darin sehe, dass die Wegnahme der Auflage zu einer dreißigminütigen Diskussion geführt habe, sei zu berücksichtigen, dass eine Diskussion mindestens zwei Personen erfordert.
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