Der Professor war an seiner Hochschule seit 20 Jahren in einem Einzelbüro untergebracht. Wegen Baumaßnahmen wies die Hochschule ihm ein neues Dienstzimmer zu, das er mit einem Kollegen teilen musste. Mit einem Eilantrag wollte der Hochschullehrer die Hochschule verpflichten, ihm sein Einzelbüro zu belassen oder ihm zumindest kein Zweierbüro zuzuweisen.
Das Gericht lehnte den Eilantrag ab. Der Mann legte Beschwerde ein und argumentierte unter anderem, es gebe an der Hochschule viele Professoren, die über Einzelbüros verfügten. In seinem bisherigen Dienstzimmer sowie in drei weiteren Einzelzimmern säßen nun Assistenten oder andere Mitarbeiter. Ein ganzes Stockwerk stehe leer.
Seine Beschwerde blieb erfolglos. Dem Professor stehe kein bestimmtes (Einzel-)Dienstzimmer zu, so das Gericht. Weder könne er individuelle Ausstattungszusagen vorlegen noch einen Verstoß gegen interne Raumbewirtschaftungsrichtlinien oder eine Beeinträchtigung seiner Dienstaufgaben nachweisen. Im Übrigen könne der Dienstherr bei der Zuweisung von Diensträumen weitestgehend frei entscheiden. Es sei auch nicht Sache des Gerichts zu prüfen, ob es der Hochschule beispielsweise möglich gewesen wäre, ihm sein bisheriges Dienstzimmer zu belassen oder mindestens ein anderes Einzelzimmer zuzuweisen. Ein Rechtsverstoß läge nur dann vor, wenn die Zuweisung des neuen Zimmers sachlich unvertretbar oder willkürlich wäre. Das sei aber seiner Beschwerde nicht zu entnehmen.
Es sei auch nicht willkürlich, dass er sein Zimmer mit einem Kollegen teilen müsse. Zahlreiche Professoren der Hochschule und seiner Fakultät säßen, bedingt durch die Entwicklung der Studierenden- und Beschäftigtenzahlen, in Zweier-Büros. Die 20-jährige Dienstzeit privilegiere den Hochschullehrer nicht.
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