Eine Hundebesitzerin brachte ihren Schäferhund in eine Kleintierklinik. Dort wurde der Hund für die Behandlung narkotisiert. Beim Erwachen aus der Narkose biss das Tier den Tierarzt in die rechte Hand und verletzte ihn schwer. Für diese Verletzungen verlangte der Tierarzt Schadensersatz und Schmerzensgeld im sechsstelligen Bereich. Durch die Handverletzungen könne er seine tierchirurgische Tätigkeit nicht mehr ausüben.
Die Hundehalterin meinte, für die Schäden nicht einstehen zu müssen, weil sie keine Möglichkeit gehabt hätte, auf ihren Hund Einfluss zu nehmen. Diese Möglichkeit hätte allein der Tierarzt gehabt, der über eine besondere Sachkunde verfüge und sich dem Risiko, von dem Hund angegriffen zu werden, bewusst ausgesetzt habe.
Dieser Argumentation folgte das Gericht jedoch nicht: Allein der Umstand, dass man sein Tier etwa zum Zweck der Behandlung in die Obhut einer anderen Person gebe, führe nicht dazu, dass die Haftung des Halters ausgeschlossen sei. Denn die Haftung des Tierhalters bestehe unabhängig von der Möglichkeit seiner Einflussnahme. Allerdings könne sie beschränkt werden, wenn der Geschädigte durch unangemessenes Verhalten selbst zu der Verletzung beigetragen habe. Da Hunde während des Erwachens aus der Narkose mitunter außergewöhnlich und aggressiv reagierten, hätte der Tierarzt besondere Vorsicht walten lassen müssen. Das habe er jedoch nicht getan. Dementsprechend habe er nur Anspruch auf einen Teil der geltend gemachten Schäden.
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