In einem Sportwettbüro, das mit Sitzplätzen, Tischen mit Aschenbechern und einem Getränkeautomaten ausgestattet war, trafen Mitarbeiter des Ordnungsamtes rauchende Gäste an. Das Amtsgericht Bielefeld verurteilte den Betreiber daraufhin wegen eines vorsätzlichen Verstoßes gegen das Rauchverbot zu einer Geldbuße von 150 Euro. Seine hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde führte lediglich zu einer Herabsetzung der Buße auf 100 Euro.
Das OLG entschied, dass sich der Betreiber wegen eines vorsätzlichen Verstoßes gegen das Rauchverbot nach dem Nichtraucherschutzgesetz NRW verantworten muss. Das Sportwettbüro unterliege dem gesetzlichen Rauchverbot. Es sei eine Freizeiteinrichtung, weil es den Besuchern Gelegenheit biete, sich einige Zeit dort aufzuhalten, um etwa dem Verlauf der Sportveranstaltungen zu folgen. Da zudem nicht-alkoholische Getränke zum direkten Verzehr an Ort und Stelle angeboten werden, sei das Sportwettbüro damit auch Gaststätte. Der verantwortliche Betreiber habe nicht die erforderlichen Maßnahmen ergriffen, um das Rauchverbot durchzusetzen. Vielmehr habe er Aschenbecher bereitgestellt und daher sogar vorsätzlich gehandelt. Dass der Betreiber aufgrund einer amtlichen Informationsbroschüre, in der ausgeführt war, dass Wettbüros "in der Regel" nicht vom Nichtraucherschutzgesetz erfasst würden, geglaubt habe, dies sei erlaubt, entschuldige ihn nicht. Als Gewerbetreibender hätte er sich über die maßgeblichen Vorschriften informieren müssen.
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