Über den Internetanschluss der Ehefrau wurde an zwei Tagen jeweils ein Computerspiel zum Download angeboten, ohne dass hierfür das Urheberrecht vorlag. Die Frau erhielt eine Abmahnung, widersprach dieser aber. Im anschließenden Rechtsstreit verteidigte sie sich damit, sie habe das Spiel nicht selbst angeboten. Den Anschluss habe hauptsächlich ihr - zwischenzeitlich verstorbener - Ehemann genutzt. Das Landgericht Köln gab jedoch der Klage statt und verurteilte die Frau zu Unterlassung und Schadensersatz einschließlich Erstattung der Abmahnkosten.
Das Oberlandesgericht hob dieses Urteil auf und wies die Klage ab. Entscheidend sei die Frage, ob der Anschlussinhaber auch für Urheberrechtsverletzungen hafte, die nicht er selbst, sondern ein Dritter begehe. Das Gericht vertrat die Auffassung, dass die bloße Überlassung der Mitnutzungsmöglichkeit an den Ehegatten noch keine Haftung auslöse. Eine solche könne allenfalls dann in Betracht kommen, wenn entweder der Anschlussinhaber Kenntnis davon habe, dass der Ehepartner den Anschluss für illegale Aktivitäten nutze - was hier nicht der Fall gewesen sei -, oder wenn eine Aufsichtspflicht bestünde. Eine Prüf- und Kontrollpflicht werde etwa angenommen, wenn minderjährige Kinder den Anschluss ihrer Eltern mitnutzten und im Internet Urheberrechtsverletzungen begingen. Eine solche Überwachungspflicht bestehe aber nicht im Verhältnis zwischen Ehepartnern.
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