Kontakt
QR-Code für die aktuelle URL

Story Box-ID: 318404

Deutscher Anwaltverein (DAV) e.V. Littenstraße 11 10179 Berlin, Deutschland http://www.anwaltverein.de
Ansprechpartner:in Frau Katrin Bandke +49 30 726152149
Logo der Firma Deutscher Anwaltverein (DAV) e.V.
Deutscher Anwaltverein (DAV) e.V.

Kein Anspruch auf Schlussformel im Arbeitszeugnis

(lifePR) (Stuttgart/Berlin, )
Eine positive Schlussformel gehört nicht zum gesetzlich geschuldeten Teil des Arbeitszeugnisses. Ein Arbeitnehmer hat daher keinen einklagbaren Anspruch auf eine solche Formulierung. Auf eine entsprechende Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 3. Februar 2011 (AZ: 21 Sa 74/10) macht die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV) aufmerksam.

Ein ehemaliger Marktleiter stritt mit seinem Arbeitgeber um Formulierungen im Arbeitszeugnis. Dazu gehörte auch die vom Arbeitgeber gewählte Schlussformel "Wir wünschen ihm für die Zukunft alles Gute". Der Kläger verlangte dagegen die Formulierung: "Wir bedanken uns für die langjährige Zusammenarbeit und wünschen ihm für seine private und berufliche Zukunft alles Gute." Er habe Anspruch auf eine vollständige Schlussformulierung, da eine fehlende oder unzureichende "Wunschformel" ein gutes Zeugnis entwerte. Fehlten solche Schlussformulierungen im Arbeitszeugnis, zögen viele potentielle Arbeitgeber negative Schlüsse.

Vor Gericht hatte der Mann keinen Erfolg. Ein Arbeitszeugnis dürfe in der Tat keine "geheimen" Merkmale enthalten, aus denen man schließen könne, der Arbeitgeber distanziere sich vom Wortlaut des Zeugnistextes. Auch Auslassungen seien unter Umständen solche unzulässigen Geheimzeichen. Dies gelte jedoch nur für den gesetzlich festgelegten Teil des Zeugnisses, also etwa die Leistungs- und Führungsbeurteilung, nicht jedoch für Schlusssätze. Zwar könnten diese die objektiven Zeugnisaussagen etwa über die Leistung des Arbeitnehmers und die Angaben zum Grund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestätigen oder relativieren. Daher müssten sie mit dem übrigen Zeugnisinhalt in Einklang stehen. Positive Schlusssätze erhöhten die Bewerbungschancen des Arbeitnehmers. Ein Zeugnis werde durch sie also aufgewertet. Daraus lasse sich aber nicht im Umkehrschluss folgern, ein Zeugnis ohne jede Schlussformulierung werde in unzulässiger Weise "entwertet". Zur Gestaltungsfreiheit des Arbeitgebers beim Verfassen der Arbeitszeugnisse gehöre auch die Entscheidung, ob er das Zeugnis um Schlusssätze anreichere.

Informationen und eine Anwaltssuche unter www.ag-arbeitsrecht.de.

Website Promotion

Website Promotion
Für die oben stehenden Storys, das angezeigte Event bzw. das Stellenangebot sowie für das angezeigte Bild- und Tonmaterial ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmeninfo bei Klick auf Bild/Titel oder Firmeninfo rechte Spalte) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber der Texte sowie der angehängten Bild-, Ton- und Informationsmaterialien. Die Nutzung von hier veröffentlichten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Bei Veröffentlichung senden Sie bitte ein Belegexemplar an service@lifepr.de.
Wichtiger Hinweis:

Eine systematische Speicherung dieser Daten sowie die Verwendung auch von Teilen dieses Datenbankwerks sind nur mit schriftlicher Genehmigung durch die unn | UNITED NEWS NETWORK GmbH gestattet.

unn | UNITED NEWS NETWORK GmbH 2002–2024, Alle Rechte vorbehalten

Für die oben stehenden Storys, das angezeigte Event bzw. das Stellenangebot sowie für das angezeigte Bild- und Tonmaterial ist allein der jeweils angegebene Herausgeber (siehe Firmeninfo bei Klick auf Bild/Titel oder Firmeninfo rechte Spalte) verantwortlich. Dieser ist in der Regel auch Urheber der Texte sowie der angehängten Bild-, Ton- und Informationsmaterialien. Die Nutzung von hier veröffentlichten Informationen zur Eigeninformation und redaktionellen Weiterverarbeitung ist in der Regel kostenfrei. Bitte klären Sie vor einer Weiterverwendung urheberrechtliche Fragen mit dem angegebenen Herausgeber. Bei Veröffentlichung senden Sie bitte ein Belegexemplar an service@lifepr.de.