Geklagt hatte eine Firma, die in einem Gewerbegebiet ein kommerziell geführtes Krematorium betreiben wollte. Die geplante Anlage beschränkte sich nicht nur auf den technischen Vorgang des Verbrennens von Leichen. Geplant war ebenso ein Abschiedsraum, um Angehörigen die Möglichkeit zu geben, während der Einäscherung anwesend zu sein.
Ein solches Krematorium sei in einem Gewerbegebiet unzulässig, so das Gericht. Eine derartige Anlage vertrage sich nicht mit der Zweckbestimmung eines Gewerbegebietes. Dieses diene der Unterbringung verschiedenartiger Betriebe des produzierenden Gewerbes sowie artverwandten Nutzungen und sei deshalb durch entsprechende Geschäftigkeit, Geräusche und Unruhe geprägt. Gegen derartige Störungen sei ein Krematorium mit Abschiedsraum ganz besonders empfindlich. Es stelle nach der herrschenden gesellschaftlichen Anschauung zum Umgang mit dem Tod und nach der kulturellen Bedeutung eines Krematoriums einen Ort der Ruhe, des Friedens sowie des Gedenkens an die Verstorbenen dar. Das passe nicht in ein Gewerbegebiet.
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