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Keine Abmahnung für Vorbereitungen zu Betriebsratswahl

(lifePR) (Kiel/Berlin, )
Ein Arbeitnehmer, der einen Betriebsrat gründen möchte und hierfür während seiner Arbeitszeit ein Einladungsschreiben für die Wahlversammlung zur Wahl eines Wahlvorstandes vorbereitet, kann deswegen nicht abgemahnt werden. Darüber informiert die Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) unter Berufung auf ein Urteil des Arbeitsgerichts Kiel vom 16. September 2010 (AZ: 5 Ca 1030 d/10).

Die Sachbearbeiterin arbeitete in einem Betrieb ohne Betriebsrat. Gemeinsam mit zwei Kollegen beschloss die Frau, eine Wahlversammlung zur Gründung eines Betriebsrats einzuberufen. Die drei Mitarbeiter forderten von ihrem Arbeitgeber mit Hinweis auf die Wahlordnung, ihnen die zur Ausfertigung einer Wählerliste erforderlichen Unterlagen zukommen zu lassen. Der Geschäftsführer beanstandete, dass in dem Schreiben die Anschrift bzw. Firmenbezeichnung nicht korrekt sei. Die Mitarbeiterin telefonierte mit dem einen der beiden Kollegen und dieser korrigierte das Schreiben. In der Mittagspause trafen sich die drei Mitarbeiter, um das Schreiben gemeinsam zu unterschreiben. Daraufhin mahnte der Arbeitgeber die Frau ab, weil sie während der Dienstzeit Tätigkeiten ausgeführt habe, die nichts mit ihrer eigentlichen Aufgabe zu tun hätten. Die Mitarbeiterin klagte auf Entfernung der Abmahnung aus ihrer Personalakte.

Die Richter gaben der Klage statt. Die Frau habe keine Vertragsverletzung begangen, die eine Abmahnung rechtfertige. Es sei unerheblich, ob die Mitarbeiterin das Schreiben tatsächlich während ihrer Arbeitszeit verfasst und korrigiert habe. Arbeitnehmer, die eine Betriebsratswahl vorbereiteten, seien nicht verpflichtet, die dafür nötigen Vorbereitungen in der Pause oder außerhalb der Arbeitszeit zu erbringen. Mitglieder des Betriebsrats seien für die Durchführung der Betriebsratsaufgaben von der Arbeitsleistung zu befreien. Gleiches müsse auch für die eine Wahlversammlung einberufenden Arbeitnehmer gelten. Die Klägerin sei keiner privaten Tätigkeit nachgegangen, sondern habe sich für das vom Gesetzgeber gewollte Ziel der Gründung eines Betriebsrates eingesetzt.

Informationen: www.ag-arbeitsrecht.de
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