Der Empfänger einer regelmäßigen postalischen Werbesendung wollte diese nicht mehr erhalten. Er teilte dies dem Unternehmen schriftlich mit. Das antwortete ihm, er könne eine Zustellung mit einem "Werbung - nein danke"-Aufkleber auf seinem Briefkasten verhindern. Der Mann wollte jedoch keinen solchen Aufkleber anbringen und forderte das Unternehmen erneut auf, ihm keine Post mehr zuzusenden. Nach zwei weiteren vergeblichen Schreiben klagte der Mann.
In der zweiten Instanz hatte er Erfolg. Er habe einen Anspruch auf Unterlassung der Zusendung, entschieden die Richter. Das Zusenden von Postwurfsendungen gegen den ausdrücklichen Willen des Empfängers stelle einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht, nämlich das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, dar. Zwar sei grundsätzlich Werbung in dieser Form zulässig. Teilt der Empfänger jedoch ausdrücklich mit, dass er die Werbung nicht erhalten möchte, müsse das werbende Unternehmen dies berücksichtigen. Auch sei der Empfänger nicht verpflichtet, einen Aufkleber am Briefkasten anzubringen. Es sei ihm selbst überlassen, auf welchem Wege er das werbende Unternehmen benachrichtigen wolle. Dem Empfänger müsse es nämlich möglich sein, bestimmte Werbung zu unterbinden, ohne deswegen vollständig auf den Erhalt von anderen Werbesendungen zu verzichten.
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