Die Kläger leben in einem Wohnhaus am Ortsrand im Westerwaldkreis. In der näheren Umgebung befinden sich mehrere Einfamilienhäuser. Auf dem Grundstück hielten die Kläger bis zum Beginn des Jahres 2010 zeitweise zehn Yorkshireterrier und züchteten im geringen Umfang die Tiere. Die Nachbarn beschwerten sich, daraufhin verbot der Kreis den Klägern die Haltung von mehr als vier Hunden auf ihrem Grundstück.
Das Verbot war zu Recht ausgesprochen, so das Gericht. Die Haltung von zehn dieser Hunde auf dem Anwesen sei eine nicht genehmigte Nutzungsänderung. Sie überschreite das Maß der zulässigen Tierhaltung in einem Wohngebiet. Von derart vielen Tieren gehe für die Nachbarn eine unzumutbare Lärmbelästigung aus. Es entspreche der allgemeinen Erfahrung, dass sich Hunde gegenseitig anbellten. All dies vollziehe sich nicht nur am Tag, sondern eben auch abends, nachts und in den Morgenstunden. Nichts anderes gelte auch für die eher kleinen Yorkshireterrier, zumal deren Bellen als hochtonig einzustufen sei. Mithin verstoße diese Hundehaltung gegen das baurechtliche Rücksichtnahmegebot. Angesichts dessen sei der Westerwaldkreis berechtigt, von den Klägern eine Reduzierung der Anzahl der Hunde auf maximal vier Tiere zu fordern.
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