Die türkische Staatsangehörige Demirkan wollte die visumfreie Einreise auch für die Entgegennahme von Dienstleistungen (passive Dienstleistungsfreiheit ) unter Berufung auf das zwischen der EU und der Türkei geltende Assoziationsabkommen erstreiten.
Nach Auffassung des EuGH war die passive Dienstleistungsfreiheit niemals Gegenstand der mit der Türkei vereinbarten Dienstleistungsfreiheit, so dass die Klage abgewiesen wurde.
Der Vorsitzende der Arbeitsgemeinschaft Ausländer- und Asylrecht im Deutschen Anwaltverein, Rechtsanwalt Thomas Oberhäuser aus Ulm, kritisiert die Entscheidung des EuGH. "Der Begriff der Dienstleistungsfreiheit wird in Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls vom 23.11.1970 zum Assoziationsabkommen ohne Einschränkungen gebraucht. Auch ging der EuGH bereits 1976 von einem einschränkungslosen Begriff der Dienstleistungsfreiheit aus." Oberhäuser hält auch die weitere Begründung des EuGH, wonach das Assoziationsabkommen einen ausschließlich wirtschaftlichen Zweck verfolgen und deshalb die passive Dienstleistungsfreiheit nicht erfassen soll, für nicht überzeugend.
Die gestrige Entscheidung des EuGH ist nach Ansicht von Oberhäuser nicht geeignet, das mit dem Assoziationsabkommen verfolgte Ziel, den Beitritt der Türkei zur Europäischen Union schrittweise vorzubereiten, zu befördern. Oberhäuser meint, dass die Entscheidung des EuGH auch eine politische Tendenz widerspiegle, die zu einer Abwendung der Türkei von Europa führe. "Türkischen Staatsangehörigen wird ein weiteres Mal verwehrt, was für Angehörige anderer Beitrittskandidaten, beispielsweise für Serbien, praktiziert wird, obwohl diese Staaten erst seit Kurzem den Status eines Beitrittskandidat haben, während er der Türkei bereits 1963 versprochen wurde", erklärt Oberhäuser.
Auch nach Ansicht des DAV-Türkei wäre es dringend geboten, die Einreisemöglichkeiten von Türkinnen und Türken in die Bundesrepublik Deutschland zu erleichtern. Besonders unerträglich sei, dass nicht nur auch türkische Geschäftsreisende der Visumspflicht unterlägen, sondern auch türkische Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, wenn sie ihre Mandanten nach Deutschland begleiten würden oder andere Mandate wahrnehmen würden.