Die Frau hatte sich zur Operation von Abszessen in der linken Brust in die städtische Klinik begeben. Die Operationswunde wurde versehentlich mit dem Putzmittel Terralin Liquid, einem Flächendesinfektionsmittel, gespült. Die Ärztin hatte das Desinfektionsmittel mit dem Wundspülungsmittel verwechselt, da der Hersteller beide Flüssigkeiten in gleichartige Flaschen abfüllt. Die Frau erlitt hierdurch Verätzungen und litt mehrere Stunden unter heftigen, brennenden Schmerzen. Der Wundheilungsprozess verzögerte sich nach Überzeugung des Oberlandesgerichts aufgrund des Fehlers um rund sechs Monate.
Die Haftpflichtversicherung der Klinik zahlte vorgerichtlich ein Schmerzensgeld von 500 Euro. Die Patientin klagte auf Zahlung eines Schmerzensgeldes von 30.000 Euro sowie auf Feststellung, dass die Beklagte für weitere aufgrund des Behandlungsfehlers eintretende Schäden haften müsse. Das Landgericht Köln hatte in erster Instanz dem Feststellungsantrag stattgegeben und ein Schmerzensgeld von 4.000 Euro für angemessen erachtet.
Die Richter des Oberlandesgerichts hielten ein höheres Schmerzensgeld, nämlich einen Betrag von 6.000 Euro, für angemessen, um die aufgrund der Wundspülung mit dem Putzmittel erlittenen akuten Schmerzen und die sechsmonatige Heilungsverzögerung auszugleichen. Grund für die Erhöhung des Schmerzensgeldes war auch, dass der der Ärztin anzulastende Fehler besonders grob und unverständlich gewesen sei. Außerdem sei das vorgerichtlich gezahlte Schmerzensgeld von 500 Euro viel zu gering gewesen, sodass auch das Regulierungsverhalten des Krankenhauses und seiner Haftpflichtversicherung unverständlich sei und die Frau zusätzlich beeinträchtigt habe.
Informationen: www.arge-medizinrecht.de