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Kommunen können Fütterungsverbot von Tauben und Wasservögeln anordnen

(lifePR) (Koblenz/Berlin, )
Kommunen dürfen grundsätzlich zum Schutz der öffentlichen Sicherheit die Fütterung von freilebenden Tieren wie Tauben oder Wasservögeln verbieten. Dann dürfen auch Bußgelder verhängt werden, die müssen allerdings verhältnismäßig sein. Bei geringfügigen Verstößen und verständlichen Beweggründen, wie etwa ehrenamtliches Engagement im Tierschutz, kann allerdings auch eine Einstellung des Verfahrens in Betracht kommen. Dies hat das Oberlandesgericht Koblenz in zwei Verfahren am 2. Mai 2012 (AZ: 2 SsBs 114/11) und am 2. November 2012 (AZ: 1 SsBs 105/12) entschieden, wie die Deutsche Anwaltauskunft mitteilt.

In einem Fall hatten zwei Schwanenliebhaber trotz Verbots Schwäne am Moselufer und in den angrenzenden Anlagen der Stadt gefüttert. Sie sollten dafür ein Bußgeld in Höhe von 300 bzw. 500 Euro zahlen. Das Oberlandesgericht entschied, dass die Gemeinde das Füttern verbieten durfte. Dabei wiesen die Richter darauf hin, dass Wasservögel an den Menschen gewöhnt und häufiger öffentliche Wege und Plätze betreten würden, um an Futter zu gelangen. Dies könne zu nicht unerheblichen Verschmutzungen von Gehwegen, Straßen und Gebäuden durch Exkremente sowie letztlich zu Substanzschäden an öffentlichem und privatem Eigentum führen. Die Geldbuße sei aber hier unangemessen hoch. Die Betroffenen seien ehrenamtlich engagiert im Bereich der Schwanenpflege und des Schwanenschutzes. Es könnte daher auch eine Einstellung des Verfahrens in Betracht gezogen werden.

In dem zweiten Verfahren wurde hingegen eine Verurteilung durch das Amtsgericht zu einem Bußgeld in Höhe von 800 Euro bestätigt. Die Stadt Boppard hat verboten, auf öffentlichen Straßen oder Anlagen Futter für freilebende Tiere auszulegen. Eine Frau verstieß über Jahre gegen das Verbot und fütterte dort immer wieder Tauben. Nach mehreren Bußgeldern und immer neuen Verstößen setzte die Stadt eine Geldbuße in Höhe von 2.500 Euro fest. Nach Einspruch der Frau wurde diese auf 800 Euro reduziert. Das Fütterungsverbot verstoße nicht gegen Grundrechte und sei aus sachlichen Gründen gerechtfertigt. Eine zunehmende Vermehrung von Tauben führe zu nicht hinnehmbaren starken Verschmutzungen der Gehwege, Straßen und Gebäude bis hin zu Substanzschäden an öffentlichem und privatem Eigentum. Das Fütterungsverbot stelle dabei die geringste mögliche Beeinträchtigung der Taubenliebhaber dar. Aufgrund des eindeutig vorsätzlichen Verhaltens sowie der vielfachen Verstöße sei eine Geldbuße von 800 Euro nicht zu beanstanden.

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