Betrifft ein Zivilprozess das Versicherungsrecht, könnten die Kosten für Prozesse im Rahmen einer Unfallversicherung, einer Berufsunfähigkeitsversicherung oder auch einer Gebäudeversicherung absetzbar sein. Kurz, immer dann, wenn es im Prozess darum geht, die Existenzgrundlage des Versicherungsnehmers zu sichern. Auch im Rahmen des Schadensrechts, etwa bei Arzthaftungsfällen oder nach einem Verkehrsunfall, wenn der Versicherungsnehmer seine Ansprüche für Erwerbsausfall oder Haushaltsführung durchsetzen muss, könnten die Prozesskosten nach Ansicht der Arbeitsgemeinschaft Versicherungsrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV) weiterhin absetzbar sein. Die Vorsitzende der Arbeitsgemeinschaft, Rechtsanwältin Monika Maria Risch, Fachanwältin für Versicherungsrecht führt aus: "Es wird sich in den nächsten Jahren zeigen, ob diese Neuregelung verfassungsgemäß ist. So könnte beispielsweise überdacht werden, ob eine außergewöhnliche Belastung auch dann vorliegt, wenn der Rechtsstreit zwar nicht die Existenzgrundlage des Steuerpflichtigen bedroht, er aber Anwaltskosten zu tragen hat, weil er seinen Anspruch gar nicht ohne Hilfe eines Anwaltes durchsetzen kann. Es gibt ja Fälle, in denen er gesetzlich verpflichtet ist, sich von einem Rechtsanwalt vertreten zu lassen." Von dieser Regelung dürften im Versicherungsrecht alle Verfahren betroffen sein, bei denen in der ersten Instanz das Landgericht zuständig ist.
Die Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft Versicherungsrecht des DAV benennt die Deutsche Anwaltauskunft unter der bundesweit einheitlichen Rufnummer 0180 5 181805 (Festnetzpreis 0,14 € pro Minute, Mobilfunkpreise maximal 0,42 € pro Minute), oder man sucht selbst im Internet unter www.dav-versicherungsrecht.de.