In dem ersten von der Arbeitsgemeinschaft Medizinrecht mitgeteilten Verfahren (VI R 17/09) ging es um die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen zur Behandlung einer Lese- und Rechtschreibschwäche. Der Sohn der Kläger besuchte auf ärztliches Anraten ein Internat mit integriertem Legastheniezentrum. Die Eltern hatten auf die Übernahme der Schulkosten durch den Landkreis verzichtet. Stattdessen machten sie den Schulbeitrag, Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie Therapiekosten als außergewöhnliche Belastungen erfolglos beim Finanzamt geltend.
In dem zweiten Fall (VI R 16/09) war streitig, ob die Anschaffungskosten für neue Möbel als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen sind, wenn sich die Kläger wegen Asthmabeschwerden ihres Kindes zum Erwerb veranlasst sehen.
In beiden Fällen blieb die Klage vor dem jeweiligen Finanzgericht ohne Erfolg. Der BFH entschied nun anders. Der Betroffene brauche die Notwendigkeit der Behandlung nicht länger nur durch ein amts- oder vertrauensärztliches Gutachten bzw. ein Attest eines anderen öffentlich-rechtlichen Trägers nachzuweisen. Ein solch formalisiertes Nachweisverlangen ergebe sich nicht aus dem Gesetz. Das Finanzgericht und nicht der Amtsarzt oder eine vergleichbare Institution habe zu entscheiden. Zwar verfüge das Finanzgericht nicht über medizinisches Fachwissen und müsse deshalb jeweils ein ärztliches Gutachten einholen. Es sei aber nicht ersichtlich, warum nur ein Amtsarzt oder etwa der medizinische Dienst einer Krankenversicherung, nicht aber ein anderer Mediziner die erforderliche Sachkunde und Neutralität besitzen solle, die Notwendigkeit der Behandlung oder medizinischen Maßnahme beurteilen zu können.
Darüber hinaus hat der BFH im ersten Verfahren entschieden, dass man auch nach Verzicht auf Sozialleistungen die Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung absetzen könne.
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