Der Grundstücksinhaber hatte nicht nur das Laub und den Astabfall seiner eigenen Bäume zu beseitigen, sondern auch teilweise zweier alter Buchen, die auf dem Nachbargrundstück in der Nähe seines Grundstücks standen. Er wollte seine Aufwendungen für die Aufräumarbeiten, die Deponiekosten für die Laubsäcke, die Säuberung der Dachrinne und der Abwasserkanäle etc. ersetzt bekommen. Das Landgericht hatte ihm noch teilweise Recht gegeben.
Die Klage scheiterte gänzlich vor dem Oberlandesgericht. Auch wenn der Grundstückseigentümer 72 Stunden im Jahr Laub, Bucheckern und Äste beseitigen und die Säcke zur Deponie fahren müsse, lägen keine Einwirkungen vor, die den Wohngenuss oder die Grundstücksnutzung dauerhaft und Nachhaltig beeinträchtigen. Vielmehr handele es sich um jahreszeitlich bedingte und beschränkte Einwirkungen, für deren Beseitigung ein relativ geringer Zeit- und Arbeitsaufwand erforderlich ist. Ein durchschnittlich empfindender und denkender Anwohner ohne besondere Empfindlichkeit würde die geschilderten Beeinträchtigungen ohne Entschädigungsverlangen hinnehmen. Auch müssen bei der Beurteilung die allgemeinen Umweltverhältnisse und die Einstellung der Bevölkerung berücksichtigt werden. Das geschärfte allgemeine Bewusstsein und das Streben nach Erhaltung herkömmlicher Baumbestände dürfe deshalb auch in diesem Zusammenhang nicht unberücksichtigt bleiben. Billigte man hier großzügige Ausgleichsansprüche zu, würde dies dazu führen, dass viele Eigentümer sich ihrer Bäume entledigen, nur um solchen Ansprüchen zu entgehen. Diese Bäume würden zudem aufgrund der örtlichen Baumschutzsatzung in ihrem Bestand geschützt.
Informationen: www.anwaltauskunft.de